Invaliditätsgrad

Berücksichtigung von Vorschädigungen

Das OLG Saarland hat in einer neueren Entscheidung vom 02.10.2019 (5 U 97/18) das Verhältnis von Vorerkrankungen zur Invalidität nach einem Unfall dargestellt.

Arthrose oder Unfall als Ursache der Invalidität

Eine Versicherungsnehmerin war auf einer Wanderung gestürzt und hatte sich eine Knieverletzung zugezogen. Das Knie war dauerhaft in der Beweglichkeit beeinträchtigt, weshalb sie von ihrer Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung forderte. Der im Prozess angehörte Sachverständige stellte fest, dass das Knie zwar durch den Unfall dauerhaft verletzt worden war, aber auch eine –bisher nicht bekannte – Arthrose bei der Versicherungsnehmerin vorlag. Unstreitig war, dass sowohl der Unfall als auch die Arthrose Ursache für die jetzige Invalidität ist.

Vorerkrankung mindert Invaliditätsgrad nicht

Das Gericht hat erläutert, dass die Vorerkrankung nicht den Invaliditätsgrad mindert, sondern erst im Rahmen der mitwirkenden Erkrankungen Berücksichtigung finden kann. Wenn also feststeht, dass der Unfall zumindest mitursächlich für die Invalidität ist, wird der Invaliditätsgrad nach der konkreten Funktionsbeeinträchtigung  bemessen. Erst danach wird geprüft, ob Vorerkrankungen an der Invalidität mitgewirkt haben und damit den Anspruch wieder mindern.

Bedeutende Auswirkung für den Versicherungsnehmer

Dies ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat für den Versicherungsnehmer bedeutende Auswirkungen: die Mitwirkung des Unfalls an der Invalidität muss er beweisen, das Mitwirken einer Vorerkrankung aber der Versicherer. Darüber hinaus werden mitwirkende Erkrankungen nach vielen Bedingungen erst ab einem bestimmten Grad (z.B. 25%) berücksichtigt. Wenn die mitwirkende Erkrankung also nur als Minderung eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs berücksichtigt werden kann, ist dies ein Vorteil für den Versicherungsnehmer.