Kündigung-Freistellung-Urlaub

Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Häufig will der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen. Wenn diese Freistellung unter Anrechnung noch vorhandener Urlaubs- und Überstundenansprüche erfolgen soll, muss die einseitige Erklärung des Arbeitgebers bestimmten Anforderungen entsprechen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil vom 20.08.2019 (9 AZR 468/18) nochmals verdeutlicht.

Urlaubsvergütung muss in der Freistellungserklärung zugesagt werden

In der Freistellungserklärung muss danach für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs – als bezahlter Urlaub – gewährt wird. Die Urlaubsvergütung muss also in der Freistellungserklärung vorbehaltlos zugesagt oder vor Antritt des Urlaubs gezahlt werden.

Freistellungserklärungen sind sogenannte atypische Willenserklärungen

Nicht notwendig ist es für die Wirksamkeit der Freistellungserklärung, die konkreten Urlaubstage bereits zu benennen. Das Gericht führt insbesondere aus, dass Freistellungserklärungen sogenannte atypische Willenserklärungen sind, welche ausgelegt werden müssen. Die jeweilige Erklärung ist deshalb genau danach zu untersuchen, ob für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass mit der Freistellungserklärung ein bezahlter Urlaubsanspruch erfüllt werden sollte.