… in den Bedingungen der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung versichert Fälle, in denen der Versicherte durch einen Unfall einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Ein Unfall liegt nach der Definition der Versicherungsbedingungen dann vor, wenn ein Ereignis plötzlich auf den Körper der versicherten Person von außen einwirkt und es dadurch zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung kommt.
„Erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“
Viele Versicherungsbedingungen erweitern den Unfallbegriff dahingehend, dass auch eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“ als Unfall gilt. In diesen Fällen wirkt zwar kein äußeres Ereignis auf den Körper ein, es soll aber trotzdem der Versicherungsschutz gegeben sein.
Versicherungsnehmer kann die Formulierung gut einschätzen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Formulierung „erhöhte Kraftanstrengung“ zu ungenau ist und der Versicherungsnehmer deshalb bei Abschluss des Vertrages einen Nachteil erlangt. In seinem Urteil vom 20.11.2019 (IV ZR 159/18) hat der BGH jedoch entschieden, dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Formulierung gut einschätzen kann, so dass die Versicherer diese Formulierung weiter verwenden dürfen.
Die „erhöhte Kraftanstrengung“ wird an der individuellen körperlichen Konstitution gemessen
In den Urteilsgründen hat der BGH ausdrücklich dargelegt, dass für eine „erhöhte Kraftanstrengung“ jeweils auf die versicherte Person abzustellen ist. Für einen untrainierten Versicherungsnehmer mag das Tragen schwerer Gewichte eine „erhöhte Kraftanstrengung“ sein, für einen trainierten Versicherungsnehmer dagegen nicht. Die „erhöhte Kraftanstrengung“ wird also an der individuellen körperlichen Konstitution gemessen. Die Muskelanstrengung muss also über diejenigen der normalen Bewegungsabläufe oder Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgehen. Es sollen nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen erfasst werden, die durch eine das normale Maß des Versicherungsnehmers übersteigende Beanspruchung auftreten.