Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.05.2018 (9 AZR 578/17) klargestellt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als 0,5 Tage betragen, nicht abgerundet werden können. Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 5 Abs. 2 BUrlG lediglich die Aufrundung von Urlaubstagen, die mehr als 0,5 betragen, vor. Eine Abrechnung von Urlaubstagen, die weniger als 0,5 Tage betragen, ist dort nicht geregelt.
Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag
Nur wenn eine gesonderte Rundungsvorschrift im Arbeitsvertrag oder z.B. in einem Tarifvertrag schriftlich fixiert ist, kann eine Abrundung in Betracht kommen. Dies muss im Einzelfall jedoch konkret überprüft werden.