Wenn fiktiv abgerechnet wird
Bei einer Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachterbasis (wenn also der Schaden nicht tatsächlich repariert wird) ist fraglich, ob die im Gutachten ausgewiesene Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls erstattet verlangt werden kann. Denn wenn der Wagen nicht in einer Werkstatt repariert wird und dazu dort verbleiben muss, kann er weiterhin genutzt werden. Das LG Darmstadt hatte entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur bestehe, wenn tatsächlich Mietwagenkosten oder sonstige Aufwendungen für die Dauer der tatsächlichen unfallbedingten Nutzungsentziehung entstanden seien (LG Darmstadt v. 20.03.19, 23 O 132/17).
Unterschiedliche Auffassungen der Gerichte
Dies wird bisher von anderen Gerichten nicht mitgetragen. Das OLG Düsseldorf hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 28.05.2019 (I-1 U 115/18) abgelehnt. Es ist der Auffassung, dass auch der, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, einen Anspruch auf eine pauschale Nutzungsentschädigung hat, wenn ein unfallbedingter Ausfall der Nutzung, fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung, Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit darlegt und nötigenfalls auch beweist.