Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit – Zeiterfassung – Überstundenprozess

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall klagte ein Gewerkschaftssekretär, welcher Vertrauensarbeitszeit hatte, die Vergütung von geleisteten Überstunden ein. Neben der Unwirksamkeit der konkret bestehenden Betriebsvereinbarung stellt das Gericht folgendes fest:

Vergütung von Überstunden

Auch die Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit schließt weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung generell nicht bestünde. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit so vielen Aufgaben betraut, dass es diesem auch bei Berücksichtigung der Vertrauensarbeitszeit nicht mehr möglich ist die Überstunden auszugleichen, so hat der Arbeitgeber die Überstunden zu vergüten.

Nachweis der Überstunden

Es stellt sich dann jedoch die Frage, wie der Nachweis der tatsächlichen Überstunden geführt werden kann. Hierbei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer genügt auf der 1. Stufe seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Der Arbeitgeber muss dann substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

Wenn der Arbeitnehmer die behaupteten Überstunden durch Arbeitszeitnachweise belegen kann und diese von dem Arbeitgeber unterzeichnet wurden, gelten die so verifizierten Überstunden zunächst als Streit los. Zwar kann der Arbeitgeber dann trotzdem noch vortragen, dass diese Stunden nicht geleistet wurden, die Beweislast diesbezüglich trifft dann jedoch den Arbeitgeber.

In diesem Urteil verweist das Bundesarbeitsgericht auch noch mal auf die Aufzeichnungspflicht bei Vertrauensarbeitszeit.