Kündigungserklärung

Zugang durch Einwurf in Hausbriefkasten

Bei der Einlegung einer Kündigungsschutzklage ist unbedingt die Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung zu beachten. Häufig wird eine Kündigung schriftlich durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.09.2019 hatte das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, ob eine Kündigung, welche freitags nachmittags in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, als an diesem Tage zugegangen gilt.

Die Kündigung gilt als zugestellt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.

Ein Zugang der Kündigung liegt dann vor, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Wenn die Kündigung also in den Briefkasten geworfen wird, muss noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Verhältnissen bestehen. Die Kündigung gilt danach dann als zugestellt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z.B. eigene Leerungsgewohnheiten, krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit) spielen dabei keine Rolle. Durch das Bundesarbeitsgericht wird nicht beanstandet, wenn die Gerichte von einer üblichen Entleerung des Briefkastens nach den üblichen Postzustellungszeiten ausgegangen sind. Allerdings darf das Gericht dabei nicht schematisch von Postzustellungszeiten ausgehen, die im Bezirk des Arbeitsgerichtes üblich sind, sondern es muss jeweils konkret auf die Postzustellungszeiten abstellen, die am Wohnort des Arbeitnehmers vorhanden sind. (BAG vom 22. August 2019, 2 AZR 111/19)