Warten auf die gegnerische Haftpflichtversicherung
Wenn ein Unfall im Straßenverkehr eingetreten ist, bei dem ein Fahrzeug beschädigt wurde, ist es für den Geschädigten wichtig, dass sein Schaden am Fahrzeug schnell wieder repariert wird. Wenn den Schaden allerdings umfangreich ist, kann es sich nicht jeder leisten, die Kosten vorzustrecken. Oft ist man darauf angewiesen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden schnell reguliert, damit die nötigen finanziellen Mittel für die Reparatur vorhanden sind.
Wie lange darf sich die Versicherung Zeit nehmen?
In diesen Fällen wird immer wieder gefragt, wie lange Zeit sich die Versicherung nehmen darf, um den Schaden auszugleichen. Da auch die Versicherung erst einmal prüfen muss, ob und in welcher Höhe sie einstandspflichtig ist, kann man sicher nicht erwarten, dass der Schaden innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen ist. Manchmal muss auch noch die Ermittlungsakte der Polizei eingesehen werden, auch dies kostet Zeit.
Unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung
In der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Ansichten, wieviel Zeit noch angemessen ist. Vereinzelnd ist eine Zeit von drei Wochen als angemessen angesehen worden (OLG Düsseldorf v. 27.06.07, 1 W 23/07). Dies ist jedoch überwiegend nicht bestätigt worden. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle sieht eine Frist von 6 Wochen zumutbar an (OLG Celle v. 23.07.19, 14 U 180/18). Auch das OLG Saarbrücken (17.05.19, 4 W 4/19 und 17.07.19, 4 W 11/19) halten diese Zeit für notwendig für den Versicherer.
Keine Klage vor Ablauf der Frist einreichen
Es ist deshalb nicht anzuraten, eine Klage vor Ablauf dieser Frist einzureichen, da andernfalls dem Geschädigten möglicherweise die Kosten des Verfahrens über § 93 ZPO infolge eines „sofortiges Anerkenntnis“ des Beklagten auferlegt werden.